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Satzung

Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Bad Oldesloe e. V.

in der Fassung vom 26.06.2017
(Mustersatzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein für Ortsvereine)
Stand: 05.Mai 2020

Präambel

Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

§   1    Selbstverständnis
§   2    Aufgaben
§   3    Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
§   4    Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

Zweiter Abschnitt:
Verbandliche Ordnung

§   5    Zuständigkeit des Bundesverbandes
§   6    Zuständigkeit des Landesverbandes; Rechte und Pflichten
§   7    Zuständigkeit des Kreisverbandes
§   8    Zuständigkeit des Ortsvereins
§   9    Territorialitätsprinzip
§ 10    Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft

§ 11    Mitglieder
§ 12    Ehrenmitglieder
§ 13    Erwerb der Mitgliedschaft
§ 14    Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 15    Ende der Mitgliedschaft

Vierter Abschnitt:
Organisation

§ 16    Organe
§ 17    Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
§ 18    Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 19    Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 20    Vorstand
§ 21    Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 22    Aufgaben des Vorstands
§ 23    Der Vorsitzende

Fünfter Abschnitt:
Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 24    Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 25    Arbeitskreise

Sechster Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 26    Wirtschaftsführung
§ 27    Vermögenskontrolle und Inventur
§ 28    Gemeinnützigkeit

Siebter Abschnitt:
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 29    Ordnungsmaßnahmen
§ 30    Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
§ 31    Schiedsgericht

Achter Abschnitt:
Schlussbestimmungen

§ 32    Auflösung
§ 33    Teilunwirksamkeit
§ 34    Inkrafttreten

Präambel

(1)  Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.

Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(2)  Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.

(3)  Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.

(4)  Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.

(5)  Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.

Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.

Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.

(6)   Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.

(7)   Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.

Vorbemerkung:

Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, erfolgt dies ohne Diskriminierungsabsicht mit Geltung für Angehörige aller Geschlechter und dient der sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit.

Erster Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Selbstverständnis

 

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Bad Oldesloe e. V. (nachfolgend Ortsverein genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

  • Menschlichkeit
  • Unparteilichkeit
  • Neutralität
  • Unabhängigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Einheit
  • Universalität.

Diese Grundsätze sind für alle Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Ortsvereins sowie deren Mitglieder verbindlich.

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

Das Deutsche Rote Kreuz e. V. (nachfolgend Bundesverband genannt) nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK‑Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:      

  • die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,
  • die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,
  • die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
  • die Vermittlung von Familienschriftwechseln.

(3) Der Ortsverein ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Stormarn e. V. (nachfolgend Kreisverband genannt). Der Ortsverein ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet Bad Oldesloe und Bad Oldesloe – Land.

(4) Als Mitglied des Kreisverbands nimmt der Ortsverein die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Ortsvereins und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Ortsverein ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Sein Zweck ist die Wahrnehmung der Interessen derjenigen, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie das Hinwirken auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:

  • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,
  • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
  • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
  • Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz und Rothalbmondbewegung,
  • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen,
  • Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender,
  • Suchdienst und Familienzusammenführung,
  • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe,
  • Pflege der Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder.

Die Erfüllung dieser Aufgaben durch den Ortsverein erfolgt aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 26).

(3) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er kann für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden sammeln und kann im Einvernehmen mit dem Kreisverband die vom Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Schleswig-Holstein e. V. (nachfolgend Landesverband genannt) angesetzten Haus- und Straßensammlungen durchführen.

(4) Dem Ortsverein können in gegenseitigem Einvernehmen weitere Aufgaben vom Präsidium des Kreisverbandes übertragen werden.

(5) Die Übertragung von satzungsgemäßen Aufgaben auf andere Rechtsträger bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreis- und Landesverbandes.

§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

(1) Der Ortsverein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in Bad Oldesloe. Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Bad Oldesloe e. V." Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.

(2) Mitglieder des Ortsvereins sind
a) die als Mitglieder des Ortsvereins aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 1 u. 2),
b) sonstige Vereinigungen (§ 11 Abs. 2) und
c) Ehrenmitglieder (§ 12).

(3) Die Satzung des Bundesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Bundesversammlung vom 20.03.2009, geändert durch Bundesversammlungsbeschlüsse vom 27.11.2014 und 27.02.2015, die Satzung des Landesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.11.2016, sowie die Satzung des Kreisverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Kreis-versammlung vom 23.11.2017 geht den Satzungen des Ortsvereins und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 vor.

(4) Der Ortsverein verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, nach § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 19 Abs.1 Unterabs.4 sowie § 16 Abs.3 i.V.m. 5 Abs.1 der Satzung des Landesverbandes.

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1) Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der Gleichachtung aller Geschlechter sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Ortsverein sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter.

(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.

(3) Gemeinschaften sind

  • die Bereitschaften,
  • das Jugendrotkreuz,
  • die Wasserwacht,
  • die Bergwacht,
  • die Wohlfahrts- und Sozialarbeit.

Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung.

(4) An Beschlüssen der Organe des Ortsvereins darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.

Zweiter Abschnitt:

Verbandliche Ordnung

§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes

(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:

  1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3;
  2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;
  3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug;
  4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;
  5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung;
  6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliede-rungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften.

§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes

(1) Der Landesverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes sowie deren Mitgliedern.

(2) Der Landesverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
a) für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V.;
b) für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;
c) für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereit-stellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 19 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.

(4) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(5) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes

(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes sowie deren Mitgliedern.

(2) Der Kreisverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
a) für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandsbereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz;
b) für die Vertretung gegenüber den auf Landkreis- oder Stadtkreisebene tätigen Behörden und gegenüber landkreis- oder stadtkreisweit tätigen Ver-bänden und Einrichtungen;
c) für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § §19 Abs.1 Unterabs.4 sowie § 16 Abs.3 i.V.m. § 5 Abs.1 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.

§ 8 Zuständigkeit des Ortsvereins

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Ortsverein die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch. Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Mitgliedern.

(2) Der Ortsverein ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
a) für die Vertretung gegenüber den auf Ortsvereinsebene und –gebiet tätigen Behörden, Verbänden und Einrichtungen;
b) für die auf Ortsvereinsebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Der Ortsverein ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 19 Abs.1 Unterabs 4 sowie § 16 Abs.3 i.V.m. § 5 Abs.1 der Satzung des Landesverbandes sowie § 7 Abs.3 i.V.m. § 23 Abs.1 Unterabs.2 der Satzung des Kreisverbandes) umzusetzen.

(4) Satzung und Satzungsänderungen des Ortsvereins bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes.

(6) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die einen Betrag von 75.000,00 Euro überschreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes.

(7) Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweiligen übergeordneten Gliederungen die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen.

(8) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landesverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Bundesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben, die Namen und Zeichen des Roten Kreuzes tragen, ist ebenfalls die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes erforderlich.
Führt die privatrechtliche Gesellschaft oder Einrichtung im Sinne des vorstehenden Absatzes nicht Namen und Zeichen des Roten Kreuzes, ist für die Gründung oder Beteiligung durch den Landesverband das Benehmen mit dem Bundesverband herzustellen.

§ 9 Territorialitätsprinzip

(1) Der Ortsverein darf im Gebiet eines anderen Ortsvereins nur nach den Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes und dieser Satzung tätig werden.

(2) Der Ortsverein kann in dem Gebiet eines anderen Ortsvereins mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.

§ 10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

(1) Der Ortsverein arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

Der Ortsverein hat Anspruch auf Rat und Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist.

(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.

(3) Die Ortsvereine wirken bei der umfassenden Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben durch den Kreisverband in dessen Gebiet mit. Eine Übertragung von Aufgaben auf privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, de-ren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwor-tung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt.

(4) Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefor-dert und unverzüglich zu melden:

  • drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
  • Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
  • Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
  • Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.

In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäfts-räume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

(5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch den Vorstand des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Vorstandsmitgliedern betreffen, hat die Unterrichtung des Kreisverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.

Dritter Abschnitt:

Mitgliedschaft

§ 11 Mitglieder

(1) Mitglieder des Ortsvereins können natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein. Natürliche Personen, die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder. Mitglieder, die das Deutsche Rote Kreuz durch regelmäßige Beiträge unterstützen, sind Fördermitglieder.

(2) Mitglieder des Ortsvereins können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes zu fördern.

§ 12 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um das Deutsche Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können mit vorheriger Zustimmung des Kreisverbandes zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.

§ 13 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch Antrag gegenüber dem Ortsverein und Annahme des Antrages durch den Ortsverein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet bei juristischen Personen gemäß § 11 Abs. 2 der Vorstand des Ortsvereins. Dieser setzt auch das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 11 Abs. 2) fest.

(2) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der vorherigen Zustimmung des aufnehmenden Ortsvereins durch Überweisung Mitglied werden.

(3) Vereinigt sich der Ortsverein oder ein Teil des Ortsvereins mit einem anderen Ortsverein, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Ortsvereins werden.

§ 14 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu beachten.

(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 17 – 19.

(3) Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Vorstand des Ortsvereins kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.

(4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.

§ 15 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Kündigung der Mitgliedschaft,
  • Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband,
  • Ausschluss,
  • Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
  • Tod der natürlichen Person.

(2) Die Mitglieder gemäß § 11 Absatz 2 können ihre Mitgliedschaft im Ortsverein auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,
b) trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nach § 14 Abs. 3 nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Er kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

(4) Mitglieder, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren trotz Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, gelten mit Ablauf des zweiten Jahres als ausgetreten.

(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.

Vierter Abschnitt:

Organisation

§ 16 Organe

(1) Organe des Ortsvereins sind

  • die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 19),
  • der Vorstand (§§ 20 – 23).

(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Wahlen und Abstimmungen zu Personen erfolgen geheim, bei allen anderen Entscheidungen zwingend dann, wenn eine Person dies verlangt. In den übrigen Fällen wird offen abgestimmt.

(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus:

  • allen Mitgliedern im Sinne von § 14 Abs. 2,
  • den Vertretern der korporativen Mitgliedern, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist.

(3) Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Scheiden Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit wählen.

(2) Die Mitgliederversammlung
a) beschließt den Wirtschaftsplan;
b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und der Verwendung des Ergebnisses;
c) beschließt über die Entlastung des Vorstands;
d) wählt zwei Kassenprüfer,
e) setzt den Mitgliedsbeitrag fest;
f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen;
g) beschließt über die Vorlagen des Vorstands und Anträge der Mitglieder.
h) beschließt
aa) vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 23 Abs.5 a i.V.m. § 13 Abs.1) über Satzungsänderungen,
bb) über die Auflösung des Ortsvereins und den Austritt aus dem Kreisverband;
i) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kreisversammlung (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets (und die Umgliederung von Mitgliedern);
j) beschließt Änderungen (unterjährig) des Wirtschaftsplans;
k) wählt die Delegierten für die Kreisversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren; es gelten die Bestimmungen des §19 der Satzung des Kreisverbandes;
l) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Auflösung oder den Austritt bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmberechtigten.

§ 19 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Einberufen wird durch Veröffentlichung in der Zeitung „Markt für Bad Oldesloe“ unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung zustimmen.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 20 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. den von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden ehrenamtli-chen Mitgliedern, nämlich
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- dem Schatzmeister sowie
- bis zu vier weiteren Personen,

2. den Vertretern der Rotkreuz-Gemeinschaften, nämlich
- dem Vertreter der Bereitschaften,
- dem Vertreter des Jugendrotkreuzes,
- dem Vertreter der Sozialarbeit, und
- dem Vertreter der Wasserwacht.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

 

(2) Alle Ämter stehen Menschen jeden Geschlechts in gleicher Weise offen. Mindestens ein Stellvertreter soll anderen Geschlechts als der Vorsitzende sein. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters.

(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 4 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

(6) Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 21 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zweien dieser Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 22 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsvereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.

Der Vorstand ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 19 Abs.1 Unterabs.4 sowie § 16 Abs.3 i.V.m. § 5 Abs.1 der Satzung des Landesverbandes sowie § 7 Abs.3 i.V.m. § 23 Abs.1 Unterabs.2 der Satzung des Kreisverbandes getroffen werden.

(3) Er hat folgende weitere Aufgaben:
a) Prüfung des Jahresabschlusses und Vorschlag an die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Ergebnisses,
b) Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses an den Kreisverband,
c) Erörterung des Wirtschaftsplans,
d) Umsetzung der von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) Sorge zu tragen,
e) Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11 Absatz 1 und 2,
f) Entscheidung über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds,
g) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
h) Beschlussfassung über das Eingehen von Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen, vorbe-haltlich der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen sowie des Bundesverbandes,
i) Beschlussfassung über Gründung von und Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen sowie des Bundesverbandes,
j) Beschlussfassung über die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter und deren Vergütung im Rahmen des Haushalts.

§ 23 Der Vorsitzende

(1) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Ortsvereins. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Mitgliederversammlung oder Vorstand übertragen werden. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstands.

(2) Der Vorsitzende wirkt daraufhin, dass die Organe des Ortsvereins und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.

(3) Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die not-wendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.

(4) Der Vorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Mitglieder des Vorstands übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.

(5) Der Vorsitzende kann Weisungen nach § 30 Abs. 1 erteilen.

Fünfter Abschnitt:

Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 24 Rotkreuz-Gemeinschaften

(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.

(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.

(3) Rotkreuz-Gemeinschaften mit ständigen Aufgaben werden durch Beschluss des Kreisvorstandes gebildet oder aufgelöst.

(4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften sind deren Ordnungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien verbindlich; diese regeln Aufbau, Gliederung, Führung, Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Eintritt und Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen.

§ 25 Arbeitskreise

Für satzungsmäßige Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise gebildet werden. In diesen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.

Sechster Abschnitt:

Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 26 Wirtschaftsführung

(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.

(2) Die Mittel des Ortsvereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.

(3) Der Ortsverein erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss.

(4) Die Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse, Prüfberichte und die Bücher sowie die nachzuweisende Mittelverwendung und die Kassenführung sind dem Kreisverband im Folgejahr vorzulegen und unterliegen der Prüfung durch den Kreisverband.

(5) Für die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.

(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 27 Vermögenskontrolle und Inventur

Das gesamte Sachvermögen des Ortsvereins ist zu erfassen und in seinem jeweiligen Bestand nachzuweisen.

§ 28 Gemeinnützigkeit

(1) Der Ortsverein mit Sitz in Bad Oldesloe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Ortsvereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ortsvereins an den als gemeinnützig anerkannten Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Stormarn e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Siebter Abschnitt:

Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 29 Ordnungsmaßnahmen

(1) Stellt das Präsidium des Kreisverbandes fest, dass der Ortsverein

  • seine Pflichten aus der Satzung des Kreisverbandes oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
  • sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
  • entsprechendes Verhalten bei seinen Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß §§ 36 ff. der Satzung des Kreis-verbandes verhängt werden.

(2) Stellt der Vorstand des Ortsvereins fest, dass ein Mitglied

  • seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
  • sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
  • entsprechendes Verhalten bei seinen Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.

(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).

(4) Ordnungsmaßnahmen sind
a) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.
b) Ausschluss des Mitglieds aus dem Ortsverein.

(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.

(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 30 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende des Ortsvereins bei Gefahr im Verzuge den im Ortsverein zusammengefassten Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaf-ten und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Ortsvereins soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Vorstand des Ortsvereins zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Bundesverbandes gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung, des Präsidenten des Landesverbandes gemäß § 33 Abs.1 der Satzung des Landesverbandes sowie des Präsidenten des Kreisverbandes gemäß § 24 Abs. 5 der Satzung des Kreisverbandes bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 31 Schiedsgericht
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten
a) zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,
b) zwischen Einzelmitgliedern,
c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes,

die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.

Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.

(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Achter Abschnitt:

Schlussbestimmungen

§ 32 Auflösung

Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst, § 42 BGB bleibt unberührt.

§ 33 Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.

§ 34 Inkrafttreten
Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Kreisverbandes nach § 23 Abs. 5 a der Satzung des Kreisverbandes. Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Ortsvereins.